Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH in 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Im Jahr 2017 erstattete der Kläger der GmbH den Haftungsbetrag zur Erfüllung eines Regressanspruchs. Er machte den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2017 als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Geschäftsführer nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Als Kirchensteuern seien nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Daher setze der Sonderausgabenabzug voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Der Geschäftsführer habe die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Geschäftsführers gehandelt.