Während der Corona-Pandemie können für Eigentümerversammlungen Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. So entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach.
Datum: 21/04/2021
WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig
2021
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